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Unterhalt für Ausbildung, Bachelor, Master, Zweitausbildung

Die Ausbildung geschmissen, das Studienfach schon wieder gewechselt. Oder gar der Wunsch nach einer zweiten oder gar dritten Ausbildung! Die große Frage, die sich Eltern und Kinder dann stellt: Wer zahlt das eigentlich alles?

Inwieweit besteht Anspruch auf Ausbildungskosten?

Ein Kind hat gegen seine Eltern einen Anspruch auf Finanzierung einer „angemessenen Berufsausbildung“. Die Ausbildung soll der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Interessen des Kindes am ehesten entsprechen und muss von den Eltern finanzierbar sein. Die Berufsausbildung kann übrigens auch bei einer privaten Einrichtung aufgenommen werden. Die Kosten müssen die Eltern dann tragen, wenn die Einrichtung und das Berufsziel seriös sind.

Umgekehrt muss ein Kind die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beenden. Ist es ihm zum Beispiel möglich, bei den Eltern zu wohnen, müssen diese keine Wohnung auswärts bezahlen. Hat ein Kind einen Lehrlingslohn oder jobbt es in den Ferien, dürfen die Eltern erwarten, dass es sich an den Kosten beteiligt.

Das Verweigern jeglichen Kontaktes mit dem pflichtigen Elternteil durch das erwachsene Kind führt in der Regel zur Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung (BGE 129 III 375).

 

Gibt es eine Altersgrenze?

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung gibt es keine feste maximale Altersgrenze. Vielmehr sind die Eltern verpflichtet, ihre Kinder so lange zu unterstützen, bis diese ihre Erstausbildung abgeschlossen haben. Entscheidet sich ein Kind für ein Studium, kann dieses unter Umständen bis nach dem 25. Geburtstag dauern.

 

Müssen Eltern zahlen, wenn der Nachwuchs den Ausbildungsplatz ständig wechselt?

Auch wenn der Sprössling das Studienfach oder den Ausbildungsplatz wechseln sollte, können Eltern nicht einfach Unterhaltszahlungen kürzen oder gar aussetzen. Doch sie dürfen die Gründe dafür einfordern (eine Erklärung wäre zum Beispiel, wenn das Kind für längere Zeit krank war) und der Wechsel auch finanziell noch zu stemmen ist.

Außerdem gilt, dass sich das Kind zumindest bis zum Ende des zweiten Semesters, der sogenannten „Orientierungsphase“, für ein Studium entschieden haben muss. Bricht das Kind allerdings das Studium oder Ausbildung ohne triftigen Grund einfach ab und bemüht sich auch nicht um eine Alternative, dürfen die Eltern einschreiten. Ihre Unterhaltspflicht verfällt dann.

 

Doch was tun, wenn der Nachwuchs ewig in der ersten Ausbildung hängt oder Langzeitstudent ist?

Auch dann dürfen Eltern den Geldhahn zudrehen – allerdings erst dann, wenn die Regelstudienzeit des Studienfachs erreicht ist. Kann das Kind aber weiterhin Geld verlangen, wenn es eine Zweitausbildung, zum Beispiel einen Master-Abschluss, anstrebt?

Gesetzlich hat es dazu eigentlich kein Recht darauf. Sobald das Kind die erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, ist es dazu verpflichtet, sich eine Arbeit zu suchen. Wenn es dennoch eine zweite Ausbildung machen möchte, muss es selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen.

 

Unterhalt für Bachelor, Master, Zweitausbildung: Das müssen Eltern wissen

Das gilt allerdings nicht, wenn das Kind nach einem Bachelorstudiengang im selben Fach noch einen Master-Abschluss dranhängen möchte. Dann müssen die Eltern ihrem Kind auch dieses Studium weiter finanzieren.

Das ist auch der Fall, wenn der Nachwuchs nach dem Abitur erst eine Ausbildung absolviert und anschließend noch ein Studium beginnen möchte. Und zwar dann, wenn beide kurz nacheinander erfolgen und sachlich zusammenpassen – wie zum Beispiel bei einer Ausbildung zum Elektriker und einem darauf folgenden Bachelor-Studium in Elektrotechnik.

Auch, wenn das  Kind einen Minijob ausübt, dürfen die Eltern nicht einfach so den Unterhalt kürzen. Das ist schließlich erst dann erlaubt, wenn das Kind in einem Nebenjob (zum Beispiel in einer Werkstudententätigkeit) so gut verdient, dass es auf alle Fälle keine finanzielle Unterstützung mehr durch die Familie benötigt.

 

Fürs Zweitstudium müssen Eltern nicht aufkommen

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) müssen Eltern ihren Kindern eine Vorbildung zu einem Beruf finanzieren – egal, ob es sich um eine Ausbildung oder ein Studium handelt. Danach kann der Nachwuchs sein eigenes Geld verdienen, weshalb Eltern für eine weitere Ausbildung bzw. ein weiteres Studium in der Regel nicht finanziell aufkommen müssen. Dies begründet sich daraus, dass das Kind mit der abgeschlossenen Ausbildung nicht mehr als unterhaltsbedürftig gilt. Es könnte ja den gelernten Beruf ausüben und die Zweitausbildung so selber finanzieren.

Dies gilt auch dann, wenn im erlernten Beruf keine angemessenen Verdienstmöglichkeiten vorhanden sind bzw. das Kind findet in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle. Das allgemeine Risiko der Nichtbeschäftigung nach der Ausbildung dürfe den Eltern nicht angelastet werden. Die Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren (OLG Hamm , Beschluss vom 27.04.2018 – 7 UF 18/18).

Will das Kind studieren, dann stehen die Eltern nur dann in der Zahlungspflicht, wenn mit dem Studium ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht werden kann. Steht von vornherein fest, dass dies nicht klappen kann, müssen die Eltern das Studentenleben also nicht finanzieren.

 

Weitergehender Unterhaltsanspruch nur im Ausnahmefall

Selten können Kinder von ihren Eltern auch die Übernahme der Kosten für eine weitere Berufsausbildung verlangen. Das ist etwa der Fall, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Eltern müssen ihren Kindern eine Ausbildung finanzieren – mehr in der Regel nicht. Anderes kann etwa gelten, wenn nach der Lehre noch ein Studium begonnen wird. Die beiden Ausbildungsabschnitte müssen dann allerdings in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen.

 

Eltern müssen Bafög-Leistungen ihrer Kinder zurückzahlen

Kinder haben einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen von ihren Eltern. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg gehören dazu auch Kosten für die berufliche Bildung. Wenn das Bafög-Amt in Vorschuss gehe, könne es sich das Geld später von den Eltern wiederholen, teilte die Gerichtssprecherin am Mittwoch unter Verweis auf einen jüngst veröffentlichten Beschluss mit.

 

Was ist, wenn die Eltern nicht zahlen?

Weigern sich die Eltern, ihr volljähriges Kind zu unterstützen, muss dieses selbst für die Durchsetzung der Unterhaltspflicht sorgen – notfalls mit einer Klage vor Gericht. Die Eltern sind aber nur verpflichtet zu zahlen, soweit es ihnen nach individueller Leistungsfähigkeit finanziell zumutbar ist.

 

Für alle Situationen gilt aber auch hier der Grundsatz: Keine Regel ohne Ausnahme. Im Streitfall sollte eine juristische Beratung in Betracht gezogen werden.