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Studium von der Steuer absetzten
Gut zu Wissen /15. Januar 2020

Studium von der Steuer absetzen

ZUERST DIE GUTE NACHRICHT  Das Studium kann von der Steuer abgesetzt werden.

Semesterbeiträge, Fahrtkosten zur Uni, Bibliothek und Lerngemeinschaften, Arbeitsmittel oder das WG-Zimmer – ein Studium ist oft eine teure Angelegenheit. Bei der Entscheidung, ob die Kosten einer Erstausbildung in der Steuererklärung als Sonderausgaben oder als Werbungskosten angegeben werden dürfen, geht es meist um viel Geld.

Bisher stellten die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nach dem gesetzlichen Abzugsverbot keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Sie waren nur beschränkt in Höhe von maximal 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof (BFH) und der Gesetzgeber streiten sich seit einiger Zeit über die steuerliche Behandlung von Studenten.

JETZT DIE SCHLECHTE NACHRICHT  Nach der aktuellen Entscheidung des BVerfG vom 10.01.20 dürfen die Ausgaben für das Erststudium und die erste Ausbildung nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden!

Beginnst du direkt nach deinem Abitur ein Studium, befindest du dich in einer Erstausbildung. Die Kosten für die berufliche Erstausbildung bleiben also Privatsache. Das Abzugsverbot verstößt laut BVerfG nicht gegen das Grundgesetz.

 

Nicht für den Beruf, für das Leben lernen wir

Es gibt „sachlich einleuchtende Gründe“ lt. BVerfG für die derzeitige Regelung. „Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen Beruf notwendig sind“, heißt es in dem Karlsruher Beschluss.

Im Detail heißt das, die Ausbildungskosten gelten als Sonderausgaben, die nur bis zu einer Höhe von 6.000 Euro abzugsfähig sind – und das auch nur, wenn im selben Jahr steuerpflichtige Einkünfte bestehen.

 

Wer darf das Erststudium als Werbungskosten absetzen?

Es gibt durchaus Erstis, die ihr Studium als Werbungskosten absetzen dürfen. Hierzu zählen folgende Studentengruppen:

  • Bachelor nach Berufsausbildung: Hast Du bereits vor Deinem Bachelor eine Berufsausbildung abgeschlossen und baut Dein Studium inhaltlich darauf auf, darfst Du Dein Erststudium als Werbungskosten geltend machen.
  • Duales Studium: Studierst Du berufsbegleitend, kannst Du ebenfalls Dein Erststudium als Werbungskosten absetzen.
  • Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses: Auch als Offizier oder Berufssoldat der Bundeswehr, werden Werbungskosten anerkannt.

Für alle anderen Erstis gilt: Kosten, die aufgrund einer Erstausbildung anfallen, werden vom Finanzamt als Sonderausgaben gewertet und können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch das Bachelor-Studium zählt als Erstausbildung, weil es einen berufsqualifizierenden Abschluss ermöglicht. Das bedeutet für Dich als Bachelor-Student: Maximal 6.000 € pro Jahr darfst Du derzeit steuermindernd absetzen. Die Möglichkeit, Verluste über die Jahre anzusammeln – wie dies bei den Werbungskosten der Fall ist – gibt es nicht. Sonderausgaben können also nur im selben Jahr geltend gemacht werden, in dem sie tatsächlich auch anfallen. Da die wenigsten Studenten jedoch so viel verdienen, dass sie über den aktuellen Grundfreibetrag von 8.820 € kommen, hat die Sonderausgaben-Regelung selten steuerliche Vorteile. Hast Du während des Studiums überhaupt keine steuerpflichtigen Einnahmen, bringen Dir Sonderausgaben gar nichts.

 

Ausbildung vor Deinem Studium

Hast Du vor Deinem Studium schon eine Ausbildung abgeschlossen, kannst Du Werbungskosten für Dein Erststudium geltend machen. Allerdings muss letzteres dazu als Weiterbildung anerkannt werden. Dies ist dann der Fall, wenn:

deine Ausbildung mindestens 12 Monate gedauert hat

  • Du sie mit einer Prüfung abgeschlossen hast
  • Dein Studium inhaltlich auf Deiner Ausbildung aufbaut

Gehst Du z. B. parallel zu Deinem Studium einem steuerpflichtigen Nebenjob nach, bei dem Du gut verdienst, kannst Du Dir durch die Werbungskosten zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Hast Du hingegen keinen Nebenjob oder übersteigen Deine Ausgaben fürs Studium den Verdienst, kannst Du einen Verlustvortrag beim Finanzamt geltend machen. Das bedeutet, dass Deine Verluste für jedes Jahr gesammelt und erst nach Deinem Studium mit steuerpflichtigen Einnahmen verrechnet werden. Auf diese Weise kannst Du in Deinen ersten Berufsjahren ordentlich Steuern sparen!

Beim Dualen Studium

Auch wenn Du ein duales Studium absolvierst, darfst Du die Kosten Deines Erststudiums als Werbungskosten absetzen. Da Du während Deines Studiums aber schon regelmäßige Einnahmen durch Dein Arbeitsverhältnis hast und diese vermutlich Deine Ausgaben übersteigen, wirken sich die Werbungskosten direkt steuermindernd aus. Übersteigen Deine Ausgaben hingegen Deine Einnahmen, ist auch im Rahmen eines dualen Studiums ein Verlustvortrag möglich.

Verlustvortrag beim Erststudium

Zählt Dein Studium als Erstausbildung, darfst Du Deine Studienkosten eigentlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Aber: Da das Bundesverfassungsgericht noch kein finales Urteil gefällt hat, solltest Du auf jeden Fall trotzdem Dein Erststudium als Werbungskosten in Deiner Steuererklärung angeben. Zwar wird das Finanzamt diese aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage ablehnen, doch dann kannst Du Einspruch einlegen – mit Berufung auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren! Dadurch wird Dein Fall bis zum endgültigen Urteil auf Eis gelegt. Entscheiden sich die Richter dann tatsächlich später zu Deinen Gunsten, muss das Finanzamt die Werbungskosten für Dein Erststudium nachträglich noch anerkennen. Falls das Urteil negativ ausfällt, kannst Du sie ganz normal als Sonderausgaben für die jeweiligen Jahre geltend machen.

Übrigens kannst Du einen Verlustvortrag für Dein Erststudium aktuell noch sieben Jahre nachträglich geltend machen!

 

Quelle: mystipendium.de

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