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Corona-Regeln: Was Eltern und Kids jetzt wissen sollten

Schulbeginn 2021/2022 in Hessen

Rund 760.000 Schülerinnen und Schüler haben am 30. August wieder im Klassenzimmer Platz genommen, das neue Schuljahr begonnen – und das in voller Klassenstärke und in Präsenzunterricht.

Der Alltag an den Schulen ist jedoch weiterhin von der Corona-Pandemie geprägt. Bleibt es bei den Versprechen, dass es keinen weiteren Lockdown geben wird? Dass die Kinder nicht wieder die Leidtragenden sein werden?

Teilnahme am Unterricht

Die Teilnahmepflicht kann nur noch individuell mit einem ärztlichen Attest aufgehoben werden. Diese Regel gilt für Schüler, sozialpädagogische Mitarbeiter und Lehrkräfte, bei denen die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs besteht oder die mit Personen mit einer solchen Gefährdung in einem Hausstand leben. Wer nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen kann, wird digital ins Klassenzimmer zugeschaltet und erhält dazu bei Bedarf leihweise ein mobiles Endgerät.

Hygieneregeln Präventionswochen

In den ersten zwei Wochen des neuen Schuljahres ist die Testfrequenz von derzeit zwei auf drei Corona-Tests pro Woche erhöht worden. Die Maskenpflicht gilt von Schulbeginn bis zum 10. September zunächst auch am Platz während des Unterrichts.

Nach Ablauf der beiden Präventionswochen ab 13. September sollen die Corona-Regeln wieder gelockert werden.

Dann sollen beispielsweise nur noch zwei Tests pro Woche notwendig sein. Des Weiteren müssen die Schüler am Platz keine Maske mehr tragen, sofern die Inzidenz im Kreis unter 100 liegt. Liegt sie über dem Richtwert, so sieht das Eskalationskonzept eine Maskenpflicht im Unterricht vor.

Corona Testheft für Schüler

Für mehr Erleichterungen in Schule und Alltag gibt es für alle Schüler ein Corona-Testheft, mit dem sie sich Antigen-Selbsttests bescheinigen lassen können.

Das Heft ist nützlich, denn es gilt nicht nur in der Schule, sondern ersetzt in Kombination mit einem Schülerausweis, Kinderreisepass oder Personalausweis für ungeimpfte Kinder und Jugendliche den negativen Testnachweis – das dritte G der 3-G-Regel. Wer es vorzeigt, gilt als getestet und kann zum Beispiel in den Sportverein, ins Schwimmbad, Kino, Restaurant usw.

Das Heft ist auch deswegen besonders praktisch, weil es reicht, dass darin dokumentiert ist, dass das Kind regelmäßig Tests in der Schule macht. Das Datum oder gar die Uhrzeit einzelner Tests sind nach Angaben des Kultusministeriums nicht entscheidend. Das Heft kann auch mehrere Tage nach dem letzten Test genutzt werden, wenn zum Beispiel wieder nur zweimal anstatt dreimal in der Schule getestet wird.

Bürgertest für Kita-Kinder

In Zoos, Kinos und anderen Freizeiteinrichtungen besteht die neue Pflicht zum zertifizierten Corona-Test oft pauschal für alle nicht Geimpften und nicht Genesenen von sechs Jahre an, unabhängig davon, ob sie schon zur Schule gehen. Er darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Hier wird auf die aktuelle hessische Corona-Schutzverordnung vom 19.08.21 verwiesen.
Darin steht: „Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter sechs Jahren.

Es gibt jedoch noch einen weiteren Satz, der sich in den mehr als 30 Seiten langen Auslegungshinweisen vom 20.08.21 verbirgt: „Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, wird ebenfalls von einer Testerfordernis abgesehen.“

Vereine, Schwimmbäder und Gaststätten müssten also nach den Landesvorgaben nicht nach einer starren Sechs-Jahre-Regel vorgehen. Sie dürften alle, die noch nicht in der Schule sind, von der Testpflicht entbinden. Verpflichtet sind sie dazu nicht. Familien können nur hoffen, dass die Anbieter den Aufwand für noch nicht eingeschulte Kinder so gering wie möglich halten.

Corona Politik in Deutschland

Für die künftige Corona-Politik hat der Bundestag aktuell einige Neuregelungen beschlossen:

Neue Indikatoren: Die Länder sollen künftig weitgehend vor Ort festlegen können, ab wann strengere Alltagsbeschränkungen nötig werden. „Wesentlicher Maßstab“ für zu ergreifende Maßnahmen soll insbesondere die Zahl aufgenommener Corona-Patienten in den Kliniken je 100 000 Einwohner in sieben Tagen sein. Berücksichtigt werden sollen aber auch „weitere Indikatoren“.

Impfauskunft: Arbeitgeber in Bildungs- und Betreuungsunternehmen dürfen künftig Auskunft über eine Corona-Impfung oder eine überstandene Covid-Erkrankung verlangen können. Die Regeln gelten nur in Pandemiezeiten. Das Infektionsschutzgesetz ist entsprechend geändert worden. Die Daten sollen direkt beim Beschäftigten zu erheben sein. Die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Impfschutz bleibt unberührt.

Quarantäne Regeln

Bei der Quarantäne haben sich die Länder zumindest auf einheitliche Regeln geeinigt.

Grundsätzlich solle bei einem Fall nicht mehr für die ganze Klasse Quarantäne angeordnet werden. Kinder, die als enge Kontaktpersonen in Quarantäne geschickt werden und keine Symptome haben, sollen diese demnach frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen Test beenden können. Dabei sollen die Gesundheitsämter vor Ort im Einzelfall auch abweichend entscheiden können. Quarantäne-Anordnungen sollen generell „mit Augenmaß” und abhängig von Schutzkonzepten mit Lüftung, Corona-Tests und dem Tragen von medizinischen Masken erlassen werden. Bei übrigen Kindern der Klasse, die nicht als enge Kontaktpersonen eingestuft sind, sollten „für eine gewisse Zeit” intensivierte Tests vorgenommen werden.

 

Fazit: Ziel sollte sein, so viel Normalität wie möglich nach den Ferien auch für die Schulen, aber eben auch so viel Sicherheit wie möglich. Genießen Sie die letzten schönen Spätsommertage, denn der Herbst dürfte unsere Nerven wieder erheblich strapazieren.