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Kindergeld & Co. auch nach der Schulzeit sichern

Während deiner Schulzeit war es bisher recht klar, wie du deinen Anspruch auf Kindergeld geltend machen konntest. Nach deinem Abschluss wird es jedoch etwas komplizierter. Auch bei Steuern und Versicherungen gibt es einiges zu beachten.

Wenn der Nachwuchs sein Abschlußzeugnis in der Hand hält, zieht es Einige zieht ins Ausland, um Arbeiten und Reisen in Form von Work and Travel zu verbinden. Andere hingegen entscheiden sich dafür, in einem anderen Land eine Sprache zu lernen oder einen Freiwilligendienst zu leisten. Viele entscheiden sich jedoch nach wie vor für eine klassische Ausbildung oder ein Studium. Ganz gleich, wie sich entschieden wird: Schnell kommt die Frage auf, ob Eltern in diesem Fall überhaupt noch Anspruch auf Kindergeld und die damit verbundenen Vergünstigungen haben. Schließlich steht dabei einiges an Geld auf dem Spiel. Sind eventuell zusätzliche Versicherungen erforderlich, um Sohn oder Tochter im Ernstfall umfassend abzusichern?

Kindergeld…

…nach dem Abitur

Nach dem Abitur oder einem anderen Ausbildungsabschnitt wird das Kindergeld nur dann nahtlos weitergezahlt, wenn das Kind innerhalb von vier Monaten den nächsten Ausbildungsschritt beginnt. Ist dies nicht möglich, sollten die Eltern belegen, dass ihr Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht. Dazu sollten sie der Familienkasse entsprechende Unterlagen wie Bewerbungen, Absagen, Listen geführter Vorstellungsgespräche oder eine Zusage für eine Ausbildungsstelle zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn vorlegen.

…in der Ausbildung und im Studium

Hat das Kind eine Zusage für einen Ausbildungsplatz erst im kommenden Jahr, wird das Kindergeld für die gesamte Wartezeit weiterhin gewährt, unabhängig von der Viermonatsfrist. Ähnliches gilt, wenn der Notendurchschnitt im Abitur die Chancen auf einen Studienplatz in einem bestimmten Fach erheblich verringert. In diesem Fall sollte sich das Kind dennoch um den gewünschten Studienplatz bewerben. Ein ablehnender Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung zeigt, dass sich das Kind um einen Studienplatz bemüht hat. Dies gilt, solange sich das Kind rechtzeitig erneut um einen Studienplatz für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewirbt. Was aber, wenn das Kind beschließt, den Ausbildungs- oder Studienplatz doch nicht anzunehmen? In diesem Fall verlieren die Eltern mit dem Verstreichen der Annahmefrist ihren Anspruch auf Kindergeld und die damit verbundenen Vergünstigungen. Eine Ausnahme besteht jedoch für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als arbeitssuchend gemeldet sind.

… bei Krankheit

Eltern erhalten kein Kindergeld, wenn ihr Sohn oder ihre Tochter aufgrund einer Krankheit eine Ausbildung nicht beginnen kann oder wenn während der Ausbildung keine Aussicht auf ein baldiges Ende der Erkrankung besteht. In solchen Fällen sollten Eltern, wenn möglich, eine ärztliche Bescheinigung über das voraussichtliche Ende der Erkrankung einholen und der Familienkasse mitteilen, dass ihr Kind unmittelbar nach der Genesung die Ausbildung aufnehmen oder fortsetzen wird. Wenn laut ärztlicher Einschätzung kein absehbares Ende der Erkrankung vorliegt, sollte geprüft werden, ob das Kind wegen einer Behinderung berücksichtigt werden kann. Für Kinder, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

…Vorsicht bei der Zweitausbildung

Absolviert der Nachwuchs eine erste Ausbildung, spielt die Höhe des Einkommens keine Rolle. Nehmen Sohn oder Tochter aber etwa nach einem Bachelor- ein Masterstudium auf, handelt es sich um eine Zweitausbildung – sofern der Master inhaltlich und zeitlich nicht auf dem Bachelorstudium aufbaut. Bei einer Zweitausbildung prüfen die Finanzämter und die Familienkassen akribisch, in welchem Umfang eine mögliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Arbeitet der Nachwuchs zu viel, verlieren Eltern ihren Anspruch auf das Kindergeld. So darf dieser nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Unproblematisch ist hingegen eine Zweitausbildung in einem Ausbildungsverhältnis oder aber ein Mini- oder Aushilfsjob.

Wenn das Masterstudium inhaltlich und zeitlich direkt auf das Bachelorstudium folgt, wird es als Teil der Erstausbildung anerkannt. In diesem Fall besteht auch nach dem Abschluss des Bachelorstudiums weiterhin Anspruch auf Kindergeld, unabhängig davon, in welchem Umfang das Kind erwerbstätig ist. Wenn das Kind jedoch beschließt, nach dem Bachelorstudium und vor dem Masterstudium einen Freiwilligendienst zu leisten, wird der Master nicht mehr als Teil einer durchgehenden Erstausbildung betrachtet, da er nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Die Erstausbildung endet dann mit dem Bachelorabschluss. Während des Masterstudiums prüfen die Finanzämter und Familienkassen aufgrund der Unterbrechung durch den Freiwilligendienst genau, in welchem Umfang das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

… im FSJ/ BUFDI/ FÖJ

Einige junge Menschen engagieren sich nach der Schule in gemeinnützigen Einrichtungen, im Natur- und Umweltschutz oder in Hilfsprojekten im Ausland und absolvieren einen Freiwilligendienst. Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nutzen jährlich etwa 90.000 Personen diese Möglichkeit. Während des Freiwilligendienstes besteht Anspruch auf Kindergeld oder die entsprechenden steuerlichen Freibeträge. Ob Kinder jedoch während des Freiwilligendienstes in der Krankenversicherung familienversichert bleiben können, hängt auch davon ab, ob und in welcher Form der Dienst vergütet wird. Eltern sollten mit ihrer Versicherung klären, ob das Kind während des Freiwilligendienstes weiterhin über die Familienversicherung abgesichert ist. Bei der privaten Haftpflichtversicherung besteht in der Regel kein Problem, solange das Kind unverheiratet ist und eine bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat.

…trotz Work and Travel

Einige junge Menschen entscheiden sich dafür, Reisen und Arbeiten zu kombinieren und nehmen an einem Work-and-Travel-Programm teil. Wenn Sohn oder Tochter beispielsweise nach Neuseeland reisen, um dort Äpfel, Birnen und Kiwis zu ernten und das Land zu erkunden, haben Eltern in der Regel keinen Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch besteht nur, wenn das Kind im Ausland einen Sprachkurs von mindestens zehn Stunden pro Woche belegt.

Es gibt jedoch eine Möglichkeit, dass das Kindergeld auch während eines Auslandsaufenthalts weitergezahlt wird: Wenn das Kind als „Kind ohne Ausbildungsplatz“ eingestuft wird. Dies ist der Fall, wenn sich das Kind in den vier Monaten nach dem Abitur ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bewirbt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewerbung zu einer Absage oder einer Zusage für das folgende Jahr führt. In diesem Fall erhalten die Eltern durchgehend Kindergeld, selbst wenn das Kind zwischenzeitlich für einige Monate nach Neuseeland reist.

 

Übrigens:

Eltern, die ihren Anspruch auf Kindergeld verlieren, können die Unterhaltsleistungen für ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Für das Jahr 2024 erkennen die Finanzämter nach aktuellem Stand bis zu 11.604 Euro an. Es ist jedoch vorgesehen, diesen Betrag rückwirkend auf 11.784 Euro zu erhöhen. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind nur geringe Einkünfte hat und über kein nennenswertes Vermögen verfügt.

 

Versicherungen laufen weiter

… Haftpflichtversicherung

Etwas einfacher als beim Kindergeld gestaltet sich die Situation bei Versicherungen. Kinder sind in der Regel über die Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert, solange sie ein bestimmtes Alter noch nicht überschritten haben, unverheiratet sind und sich in einer Schulausbildung oder einer direkt anschließenden Berufsausbildung befinden. Die Mitversicherung endet in der Regel mit dem Beginn einer zweiten Ausbildung, einem Zweitstudium, der Aufnahme einer Berufstätigkeit oder einer Heirat. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Kinder nach ihrer ersten Ausbildung einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren – in diesem Fall bleiben sie weiterhin über die Haftpflichtversicherung der Eltern versichert.

…beitragsfreie Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung in der Krankenversicherung endet in der Regel mit dem 18. Lebensjahr. Sie kann jedoch bis zum 23. Lebensjahr verlängert werden, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Befindet sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet einen Freiwilligendienst, bleibt die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr bestehen. Dabei muss der Nachwuchs jedoch darauf achten, bestimmte Einkommensgrenzen nicht zu überschreiten, um weiterhin über die Eltern versichert zu bleiben. Im laufenden Jahr darf das regelmäßige Gesamteinkommen monatlich 505 Euro nicht überschreiten. Alternativ ist auch ein Einkommen bis zu 538 Euro pro Monat möglich, wenn es ausschließlich durch eine geringfügige Beschäftigung erzielt wird.

… Private Krankenversicherung

Anders gestaltet sich die Situation, wenn der Nachwuchs privat krankenversichert ist. In der Regel bleibt die Versicherung bis zum Ende der Schulzeit bestehen. Mit dem Beginn einer Ausbildung, eines Studiums oder eines Freiwilligendienstes müssen sie dann entscheiden, ob sie weiterhin privat versichert bleiben oder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln möchten.

… Auslandskrankenschutz

Für einen Auslandsaufenthalt ist eine Auslandsreisekrankenversicherung empfehlenswert. Die klassische Auslandsreisekrankenversicherung deckt in der Regel Reisen von sechs bis zehn Wochen ab. Wer jedoch länger als zehn Wochen in Neuseeland Obst ernten und verpacken möchte, benötigt eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung. Je nach Anbieter kann eine maximale Versicherungsdauer von bis zu fünf Jahren gewählt werden. Eltern sollten vor der Abreise ihres Kindes unbedingt überprüfen, ob das Kind auch über die private Haftpflichtversicherung der Eltern abgesichert ist. Dabei ist es wichtig zu klären, für welche Länder und für welchen Zeitraum der Versicherungsschutz außerhalb Deutschlands gilt.

Eine Ausbildungspause oder ein längerer Auslandseinsatz können finanzielle Konsequenzen haben: Kindergeld wird nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin gezahlt.