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© monkeybusinessimages/iStock.com
Gut zu Wissen /5. Januar 2023

Kinderwunsch und Familienplanung

Finanzielle Förderung für eine Kinderwunschbehandlung

Der medizinische und technische Fortschritt heute ermöglicht es vielen kinderlosen Paaren, trotz Fruchtbarkeitsstörung, schwanger zu werden. Die Kosten für Untersuchungen, mit denen nach der Ursache der Kinderlosigkeit gesucht wird, werden in der Regel von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen vollständig übernommen. Die Ursachen für ungewollte Kinderlosigkeit liegen laut Experten nahezu gleich häufig bei Mann und Frau.

Für die eigentliche Kinderwunschbehandlung kann ein Paar staatliche Unterstützung beantragen. Bund und Länder stellen die finanziellen Mittel gemeinsam zur Verfügung. Viele Bundesländer unterstützen die Behandlung finanziell. In jedem Bundesland gelten jedoch unterschiedliche Bedingungen, auch die Höhe der finanziellen Hilfen variiert.

An der Lebensrealität vorbei

Die finanzielle Unterstützung der Krankenkassen ist je nach Bundesland unterschiedlich.  Generell dürfen nur verheirateten Paaren einen Kostenzuschuss für eine künstliche Befruchtung bewilligen. Die BKK VBU ist gegen diese Regelung 2014 bis vor das Bundessozialgericht gezogen, ohne Erfolg. Die gesetzliche Regelung, die Krankenkassen vorschreibt, nur verheiratete Paare bei der Kinderwunschbehandlung finanziell zu unterstützen, sei diskriminierend, realitätsfremd und mache zudem den Kinderwunsch zur Frage des Geldbeutels.

Bis heute müssen sich Krankenkassen dem damaligen Urteil beugen. Eine Krankenbehandlung, die auch noch im Jahr 2023 eine Eheurkunde voraussetzt, gehört eher nicht zur aktuellen Lebensrealität dazu. Eine Gesetzesanpassung sei daher dringend erforderlich, dass die GKV auch unverheiratete Paare bei ungewollter Kinderlosigkeit unterstützen kann.

Künstliche Befruchtung: Medizinische Notwendigkeit statt Lifestyle-Behandlung

Die Formulierung „Kinderwunschbehandlung“ umschreibe zudem viel zu verniedlichend, dass es sich nach dem Wortlaut des SGB V um eine Krankenbehandlung handele, auf die Versicherte dem Gesetz nach Anspruch haben. „Es geht nicht um die Erfüllung eines egoistischen Wunsches.

Voraussetzung für die Behandlung ist die ärztliche Feststellung einer medizinischen Ursache für die ungewollte Kinderlosigkeit.

 

 

 

Quelle: news aktuell

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