Trennung, Scheidung und Folgesachen

Trennung, Scheidung und Folgesachen

Wer eine Ehe eingeht ist sich sicher, den Bund fürs Leben zu schließen. Kommt es entgegen den Erwartungen doch zum Zerwürfnis der Ehegatten, stellt sich eine Vielzahl rechtlicher Fragen: Wie läuft eine Scheidung ab? Kann ich während der Trennung Unterhalt verlangen? Wer darf in der ehelichen Wohnung bleiben oder behält gar das gemeinsame Eigenheim? Was passiert nach der Scheidung? Sonderprobleme stellen sich, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind. Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt bilden häufige Streitpunkte im Rahmen einer Trennung. Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick vermitteln, in dieser emotional sehr belastenden Situation Hilfestellung leisten und mit hartnäckigen Rechtsirrtümern aufräumen.

 

Brauche ich einen Anwalt?

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden, so statuiert das Bürgerliche Gesetzbuch. Es bedarf folglich eines Antrags auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht. Dieser Antrag kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Wenden Sie sich hierfür am besten an einen Fachanwalt für Familienrecht.

Der Antragsgegner kann der Scheidung auch ohne anwaltliche Vertretung zustimmen. Aber Vorsicht: Ein Anwalt darf immer nur die Rechte seines Mandanten und niemals die des anderen Ehegatten vertreten. Wer sich nicht anwaltlich vertreten lässt, spart zwar die Kosten für einen zweiten Anwalt, muss sich aber darüber bewusst sein, dass seine Interessen – selbst im Falle einer einvernehmlichen Scheidung – nicht vertreten werden.

 

Ist eine „Online-Scheidung“ nicht günstiger?

Nein! Die Kosten des Rechtsanwalts richten sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), die Kosten des Gerichtsverfahrens nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Zwar darf ein Anwalt im gerichtlichen Verfahren höhere Gebühren verlangen, nicht jedoch niedrigere. Auch wenn es auf zahlreichen Websites angepriesen wird, darf kein Anwalt Ihnen einen günstigeren Preis anbieten. Auch kann Ihnen niemand das gerichtliche Verfahren ersparen. Lediglich die Korrespondenz zwischen Mandant und Anwalt kann online erfolgen.

 

Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung?

Voraussetzung für die Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie die Ehegatten wiederherstellen. Insbesondere kommt es dabei auf die individuellen gelebten Verhältnisse der Ehegatten an. Wenn die eheliche Gesinnung und die wechselseitige innere Bindung endgültig verlorengegangen sind, ist die Ehe gescheitert.

 

Muss ich das Trennungsjahr abwarten?

Häufig ist das Zerwürfnis zwischen den Ehegatten so stark, dass sie am liebsten sofort geschieden werden möchten. Jedoch müssen die Ehegatten im Normalfall das sogenannte Trennungsjahr abwarten, d.h. mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Sollten Sie einen Versöhnungsversuch mit Ihrem Ehepartner anstreben, lassen Sie sich davon jedoch nicht abhalten. Ein Zusammenleben der Ehegatten, das ihrer Versöhnung dienen soll, führt für den Zeitraum von bis zu drei Monaten nicht dazu, dass das Trennungsjahr unterbrochen wird.

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in einem sogenannten Härtefall möglich. Hierfür muss es dem einen Ehepartner unzumutbar sein, auch nur für den Zeitraum des Trennungsjahres mit dem anderen verheiratet zu bleiben. Die Anforderungen sind hoch und stark abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Die Frage, in welchen Fällen eine Härtefallscheidung möglich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Diesbezüglich sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

 

Was bedeutet „Trennung“ genau?

Die Ehegatten leben getrennt, wenn ihre häusliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wird und mindestens ein Ehegatte die Wiederherstellung ablehnt. In der Regel erfolgt dies durch Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung. Eine räumliche Trennung ist jedoch nicht vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang fällt häufig die Redewendung, man müsse „getrennt von Tisch und Bett“ leben. Das bedeutet, dass die gemeinsame Wohnung derart organisiert werden muss, dass ein getrenntes Wirtschaften möglich ist und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen erbracht werden (z.B. keine gemeinsamen Mahlzeiten und kein Kochen, Einkaufen oder Wäsche waschen für den anderen).

 

Bekomme ich Trennungsunterhalt?

Da während der gelebten Ehezeit in der Regel gemeinsam gewirtschaftet wurde, ist häufig einer der Ehepartner auf Zahlung von Trennungsunterhalt durch den anderen angewiesen. Weigert sich Ihr Ehepartner Unterhaltszahlungen zu leisten, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Damit Sie in der Übergangszeit bis zur Entscheidung des Gerichts nicht mittellos sind, kann in einem besonders schnellen Verfahren eine einstweilige Anordnung erwirkt werden.

 

Was ist mit den Kindern?

Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, streiten sich die Ehepartner häufig über Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgang. Können sich die Ehegatten nicht einigen, kann auch hier eine richterliche Entscheidung angestrebt werden. Zum Wohle des Kindes wird gerade in Kindschaftssachen häufig zunächst eine einvernehmliche Einigung angestrebt. Eine solche kann durch die Anwälte der Parteien ausgehandelt werden. Als Vermittler zwischen den Ehegatten kann aber auch ein Mediator fungieren. Haben die Eltern das geteilte Sorgerecht und können sich nur in einer einzigen Angelegenheit, z.B. betreffend einen Schulwechsel des Kindes oder den Besuch im Ausland, nicht einigen, kann auch hier das Familiengericht angerufen werden. Unterhaltsverpflichtet sind den Kindern gegenüber grundsätzlich beide Elternteile. Weigert sich einer der Ehegatten, für das gemeinsame Kind Unterhalt zu leisten, hilft auch hier der Weg zu den Familiengerichten.

 

Was kommt nach der Scheidung?

An die Scheidung schließen die Folgesachen an. Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, geht mit der Scheidung der Zugewinnausgleich einher. Dabei wird das, was die Ehegatten während der Ehezeit erwirtschaftet haben, untereinander gerecht verteilt. Aber Vorsicht: Das Gesetz enthält zahlreiche Sonderregelungen. So ist beispielsweise eine Erbschaft privilegiertes Vermögen. Für die Berechnung sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuziehen. Weiterhin ist im Rahmen einer Scheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten ausgeglichen. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist kompliziert und sollte daher ebenfalls einem Fachmann überlassen werden.

 

 

 

Heike Becker

Zur Autorin

Frau Rechtsanwältin Heike Becker ist seit Beginn ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin im Jahre 1994 auf dem Gebiet des Familienrechts hoch spezialisiert und führt schon seit vielen Jahren den Titel Fachanwältin für Familienrecht. Bereits im Jahre 1997 hat sie einen der ersten Fachanwaltskurse für Familienrecht absolviert und hat aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Familienrecht eine hohe Qualifikation zu allen Fragen des Familienrechts erlangt.

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