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Aufteilung von Finanzen und Vermögen in der Ehe

Vor einer Heirat oder kurz danach fragen sich viele Paare, wie sie ihre Finanzen und ihr Vermögen in der Ehe aufteilen sollen.

Jeder der beiden Partner hat das Recht, sein eigenes Geld zu verdienen. Die Kindererziehung und andere Verpflichtungen, beispielsweise, wenn ein Elternteil eines Ehepartners zum Pflegefall wird, führen mitunter dazu, dass einer von beiden Partnern nicht arbeiten kann.

Es ist daher wichtig, sich frühzeitig Gedanken über die Vermögensaufteilung zu machen. Bei einer Hochzeit ist alles romantisch, niemand denkt an eine Scheidung. Um böse Überraschungen im Ernstfall zu vermeiden, sollten die beiden Partner schon frühzeitig den Umgang mit Geld regeln.

Finanzen aufteilen mit einem Ehevertrag

Liebe braucht keine Verträge, werden viele junge Paare sagen, die in den Hafen der Ehe einlaufen. Ein Ehevertrag, der vor der Hochzeit oder danach aufgesetzt werden kann und notariell beglaubigt werden muss, ist keine Pflicht. Er kann aber in einigen Fällen sinnvoll sein:

  • wenn einer der Partner ein deutlich höheres Einkommen erzielt
  • wenn die Aussicht besteht, dass einer der beiden Partner eine Immobilie erbt
  • wenn einer der beiden Partner selbstständig ist, ein eigenes Unternehmen, eine Arztpraxis oder eine Kanzlei hat
  • wenn einer der beiden Partner bereits ein höheres Vermögen in die Ehe bringt
  • wenn es für einen der beiden Partner bereits die zweite Ehe ist und er schon Kinder hat

Mit einem Ehevertrag können sich die beiden Partner vor den finanziellen Folgen einer Scheidung absichern. Der Vertrag kann davor schützen, dass einer der Partner einen hohen Zugewinnausgleich an den anderen leisten muss. Mit einem Ehevertrag lassen sich Unterhaltsansprüche regeln, aber auch der Güterstand während der Ehe festlegen.

Liebe braucht keine Verträge, werden viele junge Paare sagen, die in den Hafen der Ehe einlaufen. Ein Ehevertrag, der vor der Hochzeit oder danach aufgesetzt werden kann und notariell beglaubigt werden muss, ist keine Pflicht. Er kann aber in einigen Fällen sinnvoll sein:

  • wenn einer der Partner ein deutlich höheres Einkommen erzielt
  • wenn die Aussicht besteht, dass einer der beiden Partner eine Immobilie erbt
  • wenn einer der beiden Partner selbstständig ist, ein eigenes Unternehmen, eine Arztpraxis oder eine Kanzlei hat
  • wenn einer der beiden Partner bereits ein höheres Vermögen in die Ehe bringt
  • wenn es für einen der beiden Partner bereits die zweite Ehe ist und er schon Kinder hat

Mit einem Ehevertrag können sich die beiden Partner vor den finanziellen Folgen einer Scheidung absichern. Der Vertrag kann davor schützen, dass einer der Partner einen hohen Zugewinnausgleich an den anderen leisten muss. Mit einem Ehevertrag lassen sich Unterhaltsansprüche regeln, aber auch der Güterstand während der Ehe festlegen.

Tipp: Ein Ehevertrag ist nicht in Stein gemeißelt. Ändern sich die Verhältnisse in der Ehe, kann der Ehevertrag noch geändert werden.

Aufteilung von Vermögen in der Ehe

Die beiden Ehepartner können selbst entscheiden, wie sie ihr verfügbares Einkommen verwenden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht jedoch vor, dass jeder sein Vermögen selbst verwaltet. Jeder behält das Vermögen, das er in die Ehe gebracht hat.

Kommt Vermögen während der Ehe hinzu, wird es im Scheidungsfall aufgeteilt. Der sogenannte Zugewinnausgleich soll verhindern, dass einer von beiden Partnern benachteiligt ist. Mit einem Ehevertrag lässt sich die Vermögensaufteilung im Scheidungsfall regeln.

Gibt es keinen Ehevertrag, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Ehevertrag kann Gütertrennung vereinbart werden, um den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall auszugleichen. Der Nachteil der Gütertrennung besteht darin, dass im Todesfall der hinterbliebene Ehepartner nur ein Viertel des Vermögens erbt. Auch die Vorteile der Erbschaftssteuer, die bei einer Zugewinngemeinschaft gelten, gehen bei der Gütertrennung verloren. Das lässt sich ausschließen, wenn eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wird.

Gemeinsames Konto – Pro und Kontra

Häufig führen Ehepartner ein gemeinsames Konto. So lassen sich gemeinsame Anschaffungen bestreiten, beispielsweise eine Waschmaschine, ein Fernseher oder Reparaturen am Haus. Auch die Ausgaben für Lebensmittel und andere Dinge zum täglichen Leben lassen sich davon tätigen. Ebenso können laufende Ausgaben wie Miete, Strom oder Versicherungen abgebucht werden. Auf das gemeinsame Konto können alle gemeinsamen Einnahmen fließen.

Für ein gemeinsames Konto spricht:

  • einfach und unkompliziert
  • keine detaillierten Abrechnungen zur Aufteilung der Kosten bei Anschaffungen oder Lebenshaltungskosten erforderlich
  • Einsparung von Kontoführungsgebühren
  • guter Überblick über die verfügbaren Finanzen

Es gibt aber auch Argumente gegen ein gemeinsames Konto:

  • Streitigkeiten vorprogrammiert, wenn einer der beiden Partner sparen und der andere das Geld zum Leben ausgeben möchte
  • Ausgaben für jeden der Partner offensichtlich
  • einer der Partner kann sich vom anderen kontrolliert fühlen
  • Schulden bei einem gemeinsamen Konto können unter beiden Partnern im Scheidungsfall aufgeteilt werden

Alternativen zum gemeinsamen Konto

Haben beide Partner unterschiedliche Vorstellungen vom Konsumverhalten, kann ein gemeinsames Konto, auf das alle gemeinsamen Einnahmen fließen, schnell zu Problemen führen. Daher können Alternativen sinnvoll sein.

Hat jeder der beiden Partner ein Konto und wird kein gemeinsames Konto für Anschaffungen und laufende Ausgaben geführt, kann das kompliziert werden. Die Ausgaben müssen unter den beiden Partnern aufgeteilt und abgerechnet werden.

Die Lösung der Wahl kann das Drei-Konten-Modell sein. Jeder hat sein eigenes Konto, auf das sein Einkommen fließt und das für persönliche Ausgaben genutzt wird. Zusätzlich wird ein Gemeinschaftskonto geführt, auf das jeder einen festen Betrag einzahlt. Das Gemeinschaftskonto wird für laufende Ausgaben und gemeinsame Anschaffungen genutzt.

Tipp: Ein Drei-Konten-Modell ist auch das Taschengeldmodell. Neben dem Gemeinschaftskonto hat jeder ein eigenes Konto, auf das vom Gemeinschaftskonto in jedem Monat ein geringer Taschengeldbetrag fließt.

Absicherung gegen Schulden des Partners im Scheidungsfall

Macht nur einer der beiden Partner während der Ehe Schulden, werden die Schulden im Scheidungsfall nicht aufgeteilt. Der andere Partner muss nicht für die Schulden haften.

Anders sieht es aus, wenn beide Partner gemeinsam Schulden machen. Bei einer Scheidung werden diese Schulden unter beiden Partnern aufgeteilt. Gemeinsam gemachte Schulden werden jedoch nur dann zwischen beiden Partnern geteilt, wenn beide Partner gemeinsam einen Vertrag unterschrieben haben, beispielsweise einen Kreditvertrag oder den Vertrag für den Kauf einer Küche auf Raten.