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Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige

Selbst einfache Haushaltsaufgaben können für ältere Menschen, die alleine leben, eine Herausforderung darstellen. Das Beziehen der Matratze, das Putzen der Fenster und das Tragen schwerer Einkaufstaschen die Treppe hinauf können schnell überfordernd werden. Und nicht alle Senioren haben Kinder in der Nähe, die unterstützen können, oder fitte Freunde in der Umgebung. Und für diejenigen, die sich zu Hause um einen anderen Menschen kümmern, wird deutlich, was es bedeutet, keine freie Zeit zu haben, an viele Dinge denken zu müssen und nie wirklich frei zu haben. Für viele ist dies ein Vollzeitjob, da neben der eigentlichen Pflege des Angehörigen auch Anträge ausgefüllt, Finanzen geregelt und Termine mit Fachleuten sowie Behörden vereinbart werden müssen.

Deswegen ist Nachbarschaftshilfe insbesondere in ländlichen Gebieten oder Hausgemeinschaften häufig verbreitet. Oft bleibt diese sporadische, freiwillige Unterstützung jedoch unbezahlt.

Nachbarschaftshilfe mit finanzieller Unterstützung

Aufgrund der regelmäßigen Hilfebedürftigkeit pflegebedürftiger Menschen wird in vielen Bundesländern die Nachbarschaftspflege finanziell unterstützt und zunehmend auch angenommen. Um zumindest ein wenig Entlastung von diesem Stress zu erhalten, gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag. Dies sind monatlich 125 Euro, die Pflegebedürftigen zustehen. Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf Entlastungsleistungen während der ambulanten Pflege in häuslicher Umgebung und können dafür Helfer engagieren. Ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro wird zusätzlich zu den bestehenden Leistungen der Pflegeversicherung gewährt. Allerdings wird das Geld nicht einfach zur freien Verfügung auf das Konto überwiesen; es muss für konkrete Gegenleistungen eingesetzt werden, beispielsweise für eine Haushaltshilfe. Anders ausgedrückt: Das Geld steht zur Verfügung, man muss es jedoch gezielt nutzen.

Um älteren Menschen mit Unterstützungsbedarf ein längeres Verbleiben im eigenen Zuhause zu ermöglichen und pflegende Angehörige zu entlasten, wurde 2017 vom Gesetzgeber der sogenannte Entlastungsbeitrag eingeführt. Dieser beträgt monatlich 125 Euro und steht allen mit einem Pflegegrad zur Verfügung, zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Die 125 Euro pro Monat (1500 Euro pro Jahr) bilden ein festes Budget, unabhängig von der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Falls das Geld in einem Monat nicht vollständig verbraucht wird, besteht die Möglichkeit, es anzusparen. Nicht genutzte Beträge in einem Jahr können bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Zusätzlich können bis zu 40 Prozent des monatlichen Beitrags, der ab Pflegegrad 2 für die ambulante Pflege vorgesehen ist und nicht genutzt wird, für Unterstützung im Alltag umgewandelt werden. Die Frage, inwiefern der Lohn steuerpflichtig ist, sollte jeder individuell mit seinem Steuerberater klären.

Behördliche Anerkennung notwendig

Hilfsbedürftige Personen haben die Möglichkeit, für Hilfe im Alltag einen professionellen Dienstleister zu engagieren, sei es ein gewerblicher Anbieter oder eine gemeinnützige Organisation wie Caritas, AWO oder DRK. Die Krankenkassen informieren darüber, welche Anbieter zugelassen sind. Seit dem Ausbruch von COVID-19 haben auch Nachbarschaftshelfer die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen über den Entlastungsbeitrag vergüten zu lassen. Allerdings ist mittlerweile eine behördliche Anerkennung erforderlich, die einen absolvierten Erste-Hilfe-Kurs einschließt. Zusätzlich dürfen die Helfer bis zum zweiten Grad nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein und dürfen nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.

Viele, die gerne unterstützen und nebenbei etwas verdienen möchten, sehen dies als eine Hürde. Besonders ältere Menschen, die sich während der Corona-Pandemie an die unkomplizierte Bezahlung von Freunden und Nachbarn gewöhnt haben, finden es schwierig, ihre Helfer dazu zu motivieren, einen Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren.

Der Prozess der Anerkennung als Helfer in Hessen

Personen, die als Privatperson pflegebedürftige Menschen in Hessen unterstützen und dabei Geld über den Entlastungsbeitrag erhalten möchten, müssen einen Antrag auf Anerkennung stellen. Auf der Website www.pflege-in-hessen.de können Sie herausfinden, welche Behörde in einem bestimmten Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zuständig ist, und dort die erforderlichen Unterlagen anfordern.

Um als anerkannter Nachbarschaftshelfer anerkannt zu werden, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören ein polizeiliches Führungszeugnis, eine private Haftpflichtversicherung sowie der Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses, der nicht älter als drei Jahre sein darf. Ein Nachbarschaftshelfer darf für bis zu drei Personen arbeiten. Die Aufwandsentschädigung soll jedoch den Charakter der Ehrenamtlichkeit nicht beeinträchtigen. Als grobe Orientierung dient der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde. In der Regel werden Stundenlöhne zwischen 12 und 13 EUR anerkannt. Im Vergleich dazu dürfen professionelle Dienstleister in Hessen für Hilfe im Haushalt 25 EUR pro Stunde (ohne Fahrtkosten) abrechnen, was niedriger ist als in anderen Bundesländern. Musterschreiben dazu findet man hier.

 

GUT ZU WISSEN: In jedem Fall erhalten Personen, die Unterstützung benötigen, über die Nachbarschaftshilfe mehr Leistungen im Vergleich zu gewerblichen und gemeinnützigen Dienstleistern. Gemäß der hessischen Pflegeunterstützungsverordnung dürfen diese Dienstleister 25 EUR pro Stunde für Hilfe im Haushalt in Rechnung stellen, was fünf Stunden pro Monat entspricht. Für Betreuungsangebote wie gemeinsame Spaziergänge oder Gespräche liegt der Stundensatz bei 30 EUR, inklusive eventueller Umsatzsteuer. Fahrtkosten werden separat abgerechnet.

Für Kunden der Pflegekassen ist zu beachten, dass die 125 EUR nicht direkt ausgezahlt werden. Die Ausgaben für Hilfskräfte müssen im Voraus getragen und die Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht werden.