Nachhilfe nur, wenn es hilft

eines 16jährigen und seiner Eltern mit der Begründung abgewiesen, auf ungeeignete Leistungen bestehe kein Anspruch.

Bei der Entscheidung der Richter wurden auch die Richtlinien des Anfang "Bildungspakets"beachtet. Dessen eher unbestimmte Kriterien, die Leistungen nach Hartz IV müssten erforderlich und geeignet sein, hätten sich im Einzelfall zu erweisen. Ein Schüler, dessen Noten sich trotz monatelanger Nachhilfe weiterhin verschlechtern, bei dem könne von geeigneten Anstrengungen keine Rede sein.