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Gut zu Wissen /12. Juli 2015

Steuerliche Änderungen für Kinder und Auszubildende

unterhaltspflichtig ist. Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr können bis zu zwei Drittel der nachgewiesenen Kosten, höchstens aber 4000 von insgesamt 6000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben steuermindernd angesetzt werden. Für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die sich in einer Erstausbildung oder im Erststudium, im sozialen Jahr, dem Bundesfreiwilligendienst oder bis zum 21. Lebensjahr auch in Arbeitslosigkeit befinden, entfällt für die Bewilligung des Kindergeldes in der Regel die Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze.  Volljährige Kinder erhalten einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro. Bestehen die Voraussetzungen nur zeitweise, wird der Freibetrag monatsweise anteilig gewährt. Kinderbetreuung gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Sind die Kosten auch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, so ist das laut Steuerbehörde vorrangig.

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