Steuererklärung

Das könnte sich bald ändern. Gebühren für private Studiengänge und Repetitorien, Kosten für Exkursionen, Bücher, Arbeitsgeräte oder Materialien – solche und andere Aufwendungen für die Erstausbildung lassen sich nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Laut Einkommensteuergesetz lassen sich Aufwendungen für eine Erstausbildung – außer im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen – nicht als berufsbedingte Werbungskosten anrechnen, sondern lediglich als Sonderausgaben. Der Unterschied: Sonderausgaben werden nur für das Jahr anerkannt, in dem sie entstanden sind. Außerdem ist der Betrag auf 6000 Euro beschränkt. Werbungskosten lassen sich dagegen unbegrenzt als Verluste in die Zukunft vortragen. Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Abzugsverbot verfassungswidrig. Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Tipp: Eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt wird die Werbungskosten zunächst nicht anerkennen, deshalb ist es wichtig, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen und auf das ausstehende Urteil hinzuweisen, rät der Bund der Steuerzahler.