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BAföG-Reform 2024: Die wesentlichen Neuerungen

Am 10. Januar 2023 wurde der Referentenentwurf für das 29. BAföG-Änderungsgesetz vorgestellt. Dieser zielt darauf ab, durch strukturelle Änderungen und den Abbau bürokratischer Hürden nachhaltige Verbesserungen im BAföG zu erreichen. Der Entwurf des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer zeitgemäßen Ausbildungsfinanzierung, indem zentrale Punkte des Koalitionsvertrags aufgegriffen werden.

Flexibilitätssemester

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Einführung eines Flexibilitätssemesters für geförderte Studierende. Lt. Entwurf gibt es  die Möglichkeit, einmalig ein Flexibilitätssemester über die reguläre Förderungshöchstdauer hinaus in Anspruch zu nehmen. Diese Maßnahme ermöglicht es den Studierenden, sich weiterhin auf die BAföG-Förderung zu verlassen, selbst wenn sie die formale Regelstudienzeit leicht überschreiten, beispielsweise um sich verstärkt auf ihre Abschlussarbeit zu konzentrieren.

Studienstarthilfe

Jungen Menschen aus einkommensschwachen Haushalten mit Sozialleistungsbezug soll die Entscheidung für eine Hochschulausbildung erleichtert werden. Hierbei wird das Ziel verfolgt, finanzielle Hürden beim Studienbeginn abzubauen. Die Studienstarthilfe wird in Form eines einmaligen Zuschusses von 1.000 Euro gewährt und soll dazu dienen, die jungen Menschen bei den anfallenden Ausgaben zum Studienstart zu unterstützen. Dies umfasst beispielsweise Kosten für einen Laptop, Lehr- und Lernmaterialien sowie Mietkautionen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Studienstarthilfe unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden kann und nicht auf die BAföG-Leistungen angerechnet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass finanzielle Unterstützung für den Studienstart unabhängig von weiteren Fördermöglichkeiten gewährt wird.

Erleichterung beim Fachrichtungswechsel

Studierenden, die gefördert werden, soll künftig die Möglichkeit eingeräumt werden, bis zum Beginn des fünften Fachsemesters aus einem wichtigen Grund die Fachrichtung zu wechseln. Diese Neuregelung sieht vor, dass das Vorliegen eines wichtigen Grunds bis zum Beginn des vierten Fachsemesters vermutet wird, im Unterschied zu bisher, wo dies bis zum Beginn des dritten Fachsemesters galt. Diese Anpassung zielt darauf ab, den Studierenden mehr Flexibilität zu bieten, Ausbildungsabbrüchen entgegenzuwirken und gleichzeitig die Verwaltung von Nachforderungs- und Prüfungsaufwand zu entlasten.

Anhebung der Freibeträge für die Eltern

Mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz wurde zu Beginn der Legislaturperiode durch die Anhebung der Freibeträge für das Elterneinkommen um 20,75 Prozent bereits eine bedeutende Erweiterung des Berechtigtenkreises erzielt. In den letzten beiden Jahren ist erstmals seit 2012 die Anzahl der Studierenden mit BAföG-Förderung wieder angestiegen, was auf diese positive Entwicklung zurückzuführen ist. Um diese erfreuliche Tendenz auch angesichts möglicher weiterer Preis- und Einkommenssteigerungen zu sichern, soll zum Wintersemester 2024/25 eine weitere Anhebung der Freibeträge um fünf Prozent erfolgen. Damit werden die neuen Freibeträge in diesem Jahr nahezu 27 Prozent über den zuletzt im Jahr 2021 von der Vorgängerregierung angepassten Werten liegen.

Diese gezielte Schwerpunktsetzung trägt dazu bei, allen, die tatsächlich Unterstützung benötigen, jedoch in der Vergangenheit knapp keine Förderung erhalten haben, eine angemessene finanzielle Hilfe zukommen zu lassen.

Nichtberücksichtigung des Geschwistereinkommens

Zukünftig soll das Einkommen minderjähriger Geschwister, die sich nicht in einer förderfähigen Ausbildung befinden, nicht mehr auf den erhöhten Elternfreibetrag angerechnet werden. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den Aufwand sowohl für die Antragsteller als auch für die Ämter zu verringern.

Bürokratieabbau

Ein weiteres Ziel des Referentenentwurfs ist der Abbau von Bürokratie, verbunden mit dem Ziel, die Bearbeitungszeiten zu verkürzen. Dies soll durch angemessene Pauschalierungen und den Verzicht auf Anrechnungsregelungen, wie im Falle des Geschwistereinkommens, geschehen. Um die Verwaltungseffizienz zu steigern, wird auch angestrebt, das Verfahren zur Anpassung der Formblätter für die BAföG-Beantragung zu vereinfachen. Dies ermöglicht eine schnellere und flexiblere Reaktion auf gesetzliche Änderungen sowie auf Erfahrungen aus der Praxis der Antragstellung und Bescheidung.

Seit November 2022 steht ein vereinfachtes Formular zur Vermögenserklärung zur Verfügung, bei dem unterhalb einer bestimmten Schwelle auf die Einreichung von Belegen und eine individuelle Prüfung verzichtet wird. Weitere Fallkonstellationen, in denen die Erklärung der Antragstellenden ausreicht und auf Nachweise im Einzelfall verzichtet werden kann, sollen in Zukunft implementiert werden. Damit soll nicht nur die Verwaltung effizienter gestaltet, sondern auch der Prozess für Antragstellende erleichtert werden.

Weitere Digitalisierung

Zusätzlich wird kontinuierlich an der Verbesserung von BAföG Digital gearbeitet. In naher Zukunft wird die BAföG Digital-App in allen gängigen App-Stores erhältlich sein, um einen unkomplizierten Upload von Nachweisen zu ermöglichen. Noch im Januar 2024 wird ein BAföG-Rechner in BAföG Digital integriert sein, um den Nutzerinnen und Nutzern eine einfache Berechnung ihrer möglichen Förderleistungen zu ermöglichen.

Werden die Fördersätze zusätzlich erhöht?

Die Bundesregierung hat zu Beginn der Legislaturperiode im Jahr 2022 mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz signifikante Leistungsverbesserungen für Studierende, Schülerinnen und Schüler eingeleitet. Dabei wurden die Bedarfssätze um beinahe sechs Prozent, der Wohnkostenzuschlag um nahezu 11 Prozent und die Elternfreibeträge um knapp 21 Prozent angehoben. Infolge dieser Maßnahmen wurden auch BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger durch verschiedene Entlastungsmaßnahmen unterstützt, wie beispielsweise zwei Heizkostenzuschüsse in Höhe von 230 und 345 Euro. Zusätzlich erhielten Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung von 200 Euro.

Die geplante Anhebung der Freibeträge zum Wintersemester 2024/25 um fünf Prozent wird auch eine positive Auswirkung auf die Auszahlungsbeträge von Auszubildenden in Teilförderung haben, da der angerechnete Teil des Elterneinkommens für sie reduziert wird.

Die Kabinettsbefassung ist für Februar vorgesehen, woraufhin das parlamentarische Beratungsverfahren folgt. Die geplanten Änderungen des BAföG sollen zum Schuljahresbeginn 2024/25 beziehungsweise zum Wintersemester 2024/25 in Kraft treten.