Kindergeld für „Große“

Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Doch auch für Sprösslinge über 18 Jahre besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres noch Anspruch auf Kindergeldleistung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich dem Ende der Schulausbildung innerhalb der folgenden vier Monate ein Studium oder eine Ausbildung in einem Betrieb oder in einer Schule anschließen. Sollte das Kind während der Übergangszeit von vier Monaten den Wehr- oder Zivildienst bzw. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr antreten, gibt es sogar noch Kindergeld bis zum Beginn des jeweiligen Dienstes. Wenn während der Viermonatsfrist kein Ausbildungsplatz gefunden wurde, müssen Bemühungen darum nachgewiesen werden. Bis zum 21. Lebensjahr gibt es Kindergeld, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist.

Wer sich also über seine berufliche Zukunft noch nicht so recht im Klaren ist oder sich zur Entscheidungsfindung erst einmal eine "Auszeit" gönnt, der muss damit rechnen, dass den Anspruchsberechtigten das Kindergeld gestrichen wird. Eine Teilzeitbeschäftigung während der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder zur Überbrückung bis zum Antritt einer Ausbildung schadet übrigens dem Anspruch auf Kindergeld nicht.