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Familienpolitik /11. November 2014

Kein Rütteln am Schulwahlrecht der Eltern

Kein Rütteln am Schulwahlrecht der Eltern

Mit der freien Schulwahl – auch gegen die Empfehlung der Grundschule – haben alle Eltern die Möglichkeit, sich die Schule für ihre Kinder frei auszusuchen und so auf pädagogische, soziale oder geographische Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Während Eltern über den weiteren Schulbesuch ihres Kindes nach der 4. Klasse in der Regel frei entscheiden können, gilt das nicht für den Bereich der Grundschule und der Berufsschule. Schülerinnen und Schüler müssen die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen, beziehungsweise die Berufsschule, in deren Schulbezirk ihr Beschäftigungsort liegt. Ein Ausnahme von dieser Regelung ist in besonderen Fällen möglich, beispielsweise wenn die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten zu erreichen ist oder besondere pädagogische Gründe für den Besuch einer anderen Schule sprechen. 

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