Kinder im Ausland haben Hartz IV-Anspruch

Zumindest während des Besuchs, entschied das Bundessozialgericht. Nicht erwerbsfähige Personen müssten nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, um Sozialgeld beanspruchen zu können. Entscheidend sei, dass die Kläger während ihres Aufenthaltes in Deutschland mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf getrennte Paare. Lebt ein Elternteil mit dem Kind im benachbarten Ausland, können bei einem Besuch des in Deutschland lebenden Elternteils Hartz-IV-Leistungen beansprucht werden.