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Familienentlastungsgesetz – Bildungs- und Teilhabepaket

Trotz  der guten Wirtschaftslage in Deutschland und der geringen Arbeitslosigkeit sind immer noch 20 Prozent der Kinder und Jugendlichen armutsgefährdet. Jedes fünfte Kind ist von klein auf ‚außen vor‘.

 

Kinder sind teuer und kosten Geld. Viel Geld!

 

Von der Erstausstattung über Musik- und Sportunterricht bis hin zur Klassenfahrt und dem ersten Handy. Mit jedem Lebensjahr steigen die Kosten für die nötigen Anschaffungen deutlich an. Spätestens wenn das Kind eingeschult wird, ist Sparen kaum noch möglich: Vom Schulmaterial, wie Büchern, Stiften usw. bis hin zur Betreuung am Nachmittag und eventuellem Nachhilfe-Unterricht reicht die Liste. Im Durchschnitt geben Eltern für ein Kind pro Monat ca. 550 Euro aus. Bis zum 18. Lebensjahr sind das umgerechnet in etwa 119.000 Euro. Es sind nicht unbedingt die ‚Anschaffungskosten‘, sondern vielmehr die „Betriebskosten“, die bei Eltern ins Geld gehen.

Das Ziel der zukünftigen Familienpolitik sollte sein, dass Kinder mehr aus finanziellen Gründen „außen vor“ bleiben.

 

Mitmachen möglich machen

 

Nach dem Baukindergeld und der höheren Mütterrente ist nun das neue Bildungs- und Teilhabepaket – ein Baustein des gesamten Familienentlastungsgesetzes (FamEntlastG) – für etwa eine Millionen Familien mit kleinem Einkommen auf den Weg gebracht worden.

Für bedürftige Kinder und Jugendliche gibt es einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – wie beispielsweise bei (Schul)Ausflügen, dem Mittagessen in Schule und Kita, bei Sport, Spiel und Musik in Vereinen und Gruppen. Das neue Bildungs- und Teilhabepaket hat das Ziel, bessere Entwicklungschancen für bis zu 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche zu ermöglichen, die gezielt unterstützen werden. Familien, deren Eltern ein geringes Einkommen haben oder bestimmte Sozialleistungen wie Wohn- oder Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen.

 

Bessere Entwicklungschancen

 

Leistungen des Bildungspakets:

  • Teilnahme an Tagesausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten oder Kinderfreizeiten für Schülerinnen und Schüler bzw. für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
  • Schulbedarf wie z.B. Stifte, Hefte, Wasserfarben, Schulranzen; die Leistung wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt, und zwar für das 1. Schulhalbjahr 70,00 € und für das 2. Schulhalbjahr 30,00 €
  • Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs besuchen (ab 10. Klasse bzw. Oberstufe)
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, wenn das Lernziel – Versetzung in die nächste Klasse – nach Einschätzung der Schule gefährdet ist
  • Mittagessen für Kinder, die Kita oder Schule besuchen, an denen regelmäßig warme Mahlzeiten angeboten werden; Hinweis: Ein Eigenanteil von 1,00 € pro Mittagessen ist selbst zu erbringen
  • Mitmachen bei Sport, Kultur und Freizeit durch Übernahme der Mitgliedsbeiträge, Unterricht in künstlerischen Fächern und Teilnahme an Freizeiten (Pfadfinder, Theaterfreizeit o.ä.). Für diese Leistungen stehen pro Kind und Monat 10,00 € zur Verfügung

Sämtliche Leistungen, mit Ausnahme des Schulbedarfs und der Schülerbeförderung, werden nicht als Geldleistung erbracht.

 

Kindergelderhöhung, Freibetrag und Gute-Kita-Gesetz

 

Im Rahmen des Familienentlastungsgesetzes wird ab 1. Juli 2019 das derzeitige Kindergeld von 194 Euro pro Kind um zehn Euro auf 204 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2021 ist eine weitere Erhöhung um 15 Euro vorgesehen.

Das Gesetz sieht neben der Kindergelderhöhung einen höheren Grundfreibetrag bei der Steuer und dem damit verbundenen schrittweisen Abbau der kalten Progression vor sowie einen höheren Kinderfreibetrag. Er soll in zwei gleichen Teilen zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 um jeweils 192 Euro. So steigt er im Jahr 2019 von 7.428 auf 7.620 Euro und im Jahr 2020 dann weiter auf 7.812.

Derzeit wird im Ministerium an dem „Gute-Kita-Gesetz“ gearbeitet. Grundsätzlich geht es dabei um mehr Qualität und weniger Gebühren in Kitas und in der Kindertagespflege. Eine Fachkräfte Offensive soll das Gesetz begleiten. Es wird geprüft, ob sich beispielsweise der Bund an den Kosten für die Ausbildung der Erzieher beteiligen kann und diese eine bessere Bezahlung erhalten.

 

Zuständige Stellen

Ansprechstellen finden Sie bei den kreisfreien Städten und Landkreisen. Die für Sie zuständige Stelle ergibt sich aus Ihrem Wohnort (kreisfreie Stadt bzw. Landkreis) und der Leistungsberechtigung aus SGB II, SGB XII oder BKGG (Kinderzuschlag/Wohngeld).

Mehr Info hierzu auch unter familien-wegweiser.de.