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Gut zu Wissen /1. Dezember 2015

Wie kann ich im Studium Steuern sparen?

"Werfen Sie nicht alle Belege in einen Karton, sondern heften Sie die Quittungen gleich ordentlich ab", rät Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine. Am besten schon geordnet nach Kategorien wie "Bürobedarf", "Fachliteratur" oder "Reisekosten". Die Kosten, die durch ein Masterstudium entstehen, sind später als vorweggenommene Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Bei größeren Anschaffungen über 487 Euro, wie zum Beispiel einem neuen Laptop, werden die Kosten über mehrere Jahre als Abschreibung beim Finanzamt abgesetzt. Größere Ausgaben sollte man daher immer vom eigenen Konto bezahlen, damit man später nachweisen kann, dass man tatsächlich selbst für sie aufgekommen ist.

Reisekosten dokumentieren

Anrechnen lassen kann man sich auch schon als Student mehr, als viele vermuten: Seit 2014 können zum Beispiel Studenten, die täglich von ihrer Heimatwohnung mit dem Auto zur Universität und zurück fahren, 30 Cent pro Kilometer als Entfernungspauschale berechnen. Auch für die Wege zu privaten Lerngruppen oder Fortbildungen und Seminaren außerhalb der Universität werden 30 Cent pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Wichtig: Man muss dokumentieren, dass es sich um Uni-relevante Termine gehandelt hat. Zum Beispiel, indem man eine Übersicht macht, welche Themen in der Lerngruppe bearbeitet wurden – man kann sie als Prüfungsvorbereitung kennzeichnen. Wer Seminare oder Workshops außerhalb der Uni belegt und dorthin anreisen muss, kann das durch die Anmeldebescheinigung belegen.

Steuererklärung machen

Masterstudenten sollten jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben. Entstehen im Studium viele Kosten, während man nur wenige Einnahmen hat, erstellt das Finanzamt einen sogenannten Verlustfeststellungsbescheid. Wenn man nach dem Studium Geld verdient und Steuern zahlen muss, wird dieser Verlustvortrag berücksichtigt. "Häufig denken Studenten nicht so weit in die Zukunft, aber es kann sich lohnen", sagt Erich Nöll. Auch wer zum Beispiel erst fünf Jahre nach seinem Abschluss einen gut bezahlten Job findet, kann den Verlustvortrag noch anrechnen lassen. Das gilt für Selbstständige wie Angestellte, selbst wenn der Job nichts mit dem Studium zu tun hat. Auch wenn der frühere Student zum Beispiel als Taxifahrer arbeitet, wird der Verlustvortrag berücksichtigt.

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Dieser Text stammt aus dem ZEIT Campus Ratgeber 2/2015, der am Kiosk erhältlich ist. Klicken Sie auf das Bild, um auf die Seite des Magazins zu gelangen.
Dieser Text stammt aus dem ZEIT Campus Ratgeber 2/2015, der am Kiosk erhältlich ist. Klicken Sie auf das Bild, um auf die Seite des Magazins zu gelangen.

Um Geld vom Finanzamt zurückzubekommen – egal, ob für Werbungskosten oder den Verlustvortrag –, kommt man nicht daran vorbei, beim zuständigen Finanzamt seine Steuererklärung einzureichen. Eine professionelle Steuer-Software hilft dabei, zum Beispiel: bit.ly/campus_steuertipp. Bei allgemeinen Fragen weiß das örtliche Studentenwerk Rat. Natürlich kann man sich auch schon als Student bei einem Steuerberater informieren, diese Dienste kosten allerdings Geld. Als Student oder später als Arbeitnehmer kann man außerdem Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein werden. Bis zu einem jährlichen Einkommen von 10.000 Euro – und somit für die meisten Studenten – kostet die Mitgliedschaft rund 50 Euro im Jahr. Wer sich selbstständig macht, wird bei Lohnsteuerhilfevereinen allerdings nicht beraten.

Unterschiede zum Bachelor beachten

Wer sich freut, dass er die Steuerregelungen für sein Bachelorstudium verstanden hatte, muss bei der Einkommensteuererklärung für den Master einige Änderungen beachten: Bachelorstudenten, die neben dem Studium mehr als den Grundfreibetrag von 8.472 Euro pro Jahr verdienen, zum Beispiel weil sie einen gut bezahlten Nebenjob ausüben, können Ausgaben für das Studium als sogenannte Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Das gilt für Kosten von bis zu 6.000 Euro im Jahr, sie werden nur in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie entstanden sind. Für den Master gilt diese Regelung nicht mehr, hier werden Ausgaben für das Studium nicht als Sonderausgaben, sondern ausschließlich als Werbungskosten in der Steuererklärung aufgeführt. Und das geht bis zu vier Jahre rückwirkend. 
 

Quelle:zeit online, Friederike Lübke

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