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© Tatrano/iStock.com
Familienpolitik /7. Januar 2021

Lockdown Entschädigung oder Freistellung für Eltern bei Kinderbetreuung?

Zu Beginn der Pandemie hieß es allerorten, Schulen sollen möglichst offenbleiben. Was sich ange­sichts des Infek­ti­ons­ge­sche­hens abzeich­net, dürfte Arbeit­ge­bern und berufs­tä­ti­gen Eltern von Kita- oder Schul­kin­dern nicht gefal­len. Ab der Jahrgangsstufe 7 aufwärts wird in den Distanzunterricht gegangen. Bis zum Ende des hessischen Schulhalbjahres (31.01.21) werden diese Schüler nicht mehr in die Schule kommen können, um die Kontakte zu reduzieren. Eine Ausnahme sind die Abschlussklassen in Hessen, die im Präsenzunterricht beschult werden.

Bei den Kitas bleibt es bei der bisherigen Regelung in Hessen. Wenn Eltern ihre Kinder nicht zu Hause betreuen können, ist eine Betreuung in den Kitas weiterhin möglich. Ein Betretungsverbot wird es in Hessen nicht geben. Die aktuelle Linie Hessens bei Kitas und Schulen wird bis Ende Januar gelten.

Eltern von Kindern an weiterführenden Schulen müssten dann wieder beim „Homeschooling“ mithelfen. Das ist trotz der vielerorts digitalen Anleitung der Lehrer nötig. Und wer nahe Verwandte oder Großeltern schützen will, muss sich neben seinem Beruf selbst um die Tagesbetreuung der Kinder kümmern – vorausgesetzt, der Chef macht deutliche Zugeständnisse.

Was passiert bei längerer Schul- und Kitaschließung?

Für Eltern, die keine Möglichkeit haben, ihre Kinder im Lockdown zu betreuen, hat der Staat einige Sonderregelungen erlassen.

Wie lange dürfen sie der Arbeit fernbleiben? Was ist mit der Entgeltfortzahlung? Und was gilt, wenn das Kind selbst erkrankt? Hier ein Überblick über die wichtigsten Fragen.

Kinderbetreuung: Was ist mit dem Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen. In § 616 BGB heißt es, dass der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn die Verhinderung nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ andauert. Dies sind nach allgemeiner Auffassung höchstens zehn Tage. Dieser Anspruch kann zudem von vornherein durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.

Wenn Schulen und Kitas nicht nur kurzzeitig schließen, sondern einen Betreuungsbedarf über mehrere Wochen entstehen lassen, entfällt der Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung komplett.

Corona-Krise: Entschädigungsregelung wegen Kinderbetreuung

Kann die Betreuung eines Kindes zuhause in der Corona-Pandemie nicht anders sichergestellt werden kann, haben berufstätige Eltern ein Leistungsverweigerungsrecht und können zuhause bleiben. Sie erhalten eine Verdienstausfallentschädigung für maximal zehn Wochen pro Elternteil. Für Alleinerziehende gelten ebenfalls 20 Wochen. Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls – also ein Drittel weniger. Die Zahlung ist jedoch auf höchstens 2016 Euro im Monat gedeckelt.

Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Die Unternehmen können sich das ausgezahlte Geld von der zuständigen Behörde zurückholen.

Was sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung?

Der Anspruch wird in Fällen eines verlängerten Lockdowns und einer aufgehobenen Präsenzpflicht in der Schule gewährt. Das gilt ebenso für das Distanzlernen im Rahmen der häuslichen Umgebung oder bei Hybridunterricht.

Das allein ist allerdings für Haushalte mit Schülern und Kita-Kindern noch kein Freibrief. Die Gesetzesregelung des Ministeriums gilt ohnehin nur bis zum 31. März 2021.

Berufstätige Eltern müssen sich am Kindesalter und einer möglichen Behinderung orientieren – und dies auch dem Arbeitgeber mitteilen. Denn: Kinder sind nur bis zur Vollendung ihres zwölften Lebensjahres betreuungsbedürftig. Für Kinder, die behindert und hilfebedürftig sind, gilt dagegen keine Altersgrenze.

Die Entschädigung wird nur gezahlt, wenn Eltern keine ‚zumutbare‘ Betreuungsmöglichkeit haben und ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Die Krux an dem Wörtchen ‚zumutbar‘: Eltern, die den Corona-Sonderurlaub in Anspruch nehmen wollen, müssen nachweisen, dass sie wirklich keine andere „zumutbare“ Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder, etwa durch Nachbarn, den Ehepartner oder eine eingerichtete Notbetreuung, haben. Ist also der andere Elternteil ohnehin zuhause, gibt es keinen Anspruch. Arbeitet der andere Elternteil im Homeoffice oder in Teilzeit, wird es schon schwieriger. Das Gesundheitsministerium ist grundsätzlich der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer zuhause arbeiten und auf seine Kinder aufpassen kann. Es ist nun Auslegungs- und Verhandlungssache mit dem Arbeitgeber, ob das auch bei mehreren oder sehr kleinen Kindern gilt.

Noch schwieriger wird die Auslegung des Wörtchens „zumutbar“, wenn es – wie in Hessen – für die Kinder eine Notbetreuung im Hort oder in der Kita gibt. Eltern können arbeiten, wenn ihre Kinder betreut werden. Werden sie aber betreut, haben die Kinder wieder mehr Kontakte und tragen so möglicherweise das Coronavirus in die Familien. Ist es also zumutbar, das Kind in die Kita zu schicken oder lässt man es zuhause, um die Pandemie einzudämmen? Theoretisch müsste der Staat letzterem zustimmen. Praktisch sagt das Gesetz: Die Eltern müssen Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen.

Was gilt, wenn das Kind des Arbeitnehmers in Quarantäne muss?

In Fällen, in denen das Gesundheitsamt ein Kind – nicht aber die Eltern – unter Quarantäne stellt, wurde die Entschädigungsregelung für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz angepasst und eine Verlängerung bis zum 31. März 2021 festgelegt.

Geplantes erweitertes Kinderkrankengeld in der Pandemie

Die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld setzt eigentlich voraus, dass Eltern ein krankes Kind betreuen müssen. Erwerbstätige Eltern dürfen grundsätzlich zehn Arbeitstage im Jahr frei nehmen, um ein krankes Kind zu betreuen, und erhalten dafür Kinderkrankengeld.

Im aktuellen Lockdown-Beschluss vom 5. Januar ist nun vorgesehen, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch ohne Erkrankung eines Kindes für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Es liegt noch keine konkrete Regelung für die Erweiterung des Kinderkrankengeldes vor, sondern erstmal eine politische Willensbekundung in Form des Beschlusses. Eine genaue Regelung soll offenbar zeitnah folgen. Dann ist auch klar, wie der Anspruch geltend gemacht werden kann.

Der normale Jahres-Urlaubsanspruch

Zu Anfang des neuen Jahres gilt wieder der volle Urlaubsanspruch. Hier stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer nicht besser während des Lockdowns wieder normalen Urlaub nehmen sollten. Schließlich gibt es dafür das normale Gehalt und nicht nur 67 Prozent.

Auch hier kommt es auf den Arbeitgeber an. Das Bundesgesundheitsministerium sagt eindeutig: Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Arbeitnehmer gleich zu Beginn des Jahres ihren vollen Urlaub nehmen, wohl aber einen Teil davon. Das ist auch Verhandlungssache.

Es empfiehlt sich, die Situation mit dem Arbeitgeber zu besprechen und gemeinsam mit ihm nach flexiblen, einvernehmlichen Lösungen zu suchen.

 

Fazit: Das deutsche Virus bleibt ein föderales.  Eltern sollten sich also gut durchrechnen, welche Kombination aus Arbeitszeit, zeitweiser Betreuung, bezahltem Urlaub oder Verdienstausgleich für sie die richtige ist. Am Ende können es gar 40 freie Tage werden für die von der Pandemie geplagten Eltern.

 

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